Neues Schornsteinfegerhandwerksgesetz verabschiedet.
Zum 01.01.2009 trat das neue Schornsteinfeger-handwerksgesetz in Kraft. Mit dem neuen Gesetz
werden viele weitreichende Veränderungen im Berufsbild des Schornsteinfegers eintreten. Ziel des neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist die Anpassung an geltendes EU‐Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ihre Gesetzgebung EU‐konform zu gestalten. Darüber hinaus soll ein Plus an Markt und Wettbewerb unter Schornsteinfegern erzielt werden. In wieweit diese ehrgeizigen Ziele erreicht werden können, wird die Zukunft zeigen.
Die Umsetzung der Reformen im Schornsteinfeger-handwerk muss bis zum Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2012) erfolgt sein.
Bis zu diesem Termin ändert sich für Sie als Kunde nichts Grundlegendes.
Die Kehrbezirke mit den zuständigen Bezirks-schornsteinfegermeistern bleiben in ihrer jetzigen
Form und Größe bestehen.
Eine freie Wahl zwischen den im Amt befindlichen Bezirksschornsteinfegermeistern ist bis zum
31.12.2012 nicht möglich.
Sie als Kunde und ich als Ihr Bezirksschornstein- fegermeister sind bis zum 31.12.2012 an die Kehr- und
Überprüfungsordnung und an die Kehr‐ und Überprüfungsgebührenordnung gebunden.
Ab 01.01.2013 müssen freiwerdende Kehrbezirke zur neuen Besetzung europaweit ausgeschrieben werden. Die Vergabe der Kehrbezirke ist dann allerdings auf 7 Jahre limitiert. Während dieser Zeit muss der zuständige Bezirkschornsteinfegermeister, der dann bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger heißt, alle Feuerungsanlagen in seinem Zuständigkeitsbereich mindestens zweimal in Augenschein genommen haben. (Feuerstättenschau)
Für alle hoheitlichen Aufgaben, wie die Feuerstätten- schau, die Bauabnahme, die feuerungstechnische Beratung ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verantwortlich und zuständig.
Der Kunde wie auch der bevollmächtigte Bezirksschorn-steinfeger kann bei diesen Arbeiten nicht frei wählen.
Diese Aufgaben können nur von dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.
Eine Kehrordnung wird weiterhin die Häufigkeit, die Kehrfristen und die zu kehrenden bzw. zu
überprüfenden Anlagen reglementieren. Die Termine dafür legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger fest. Jeder Hausbesitzer hat nun dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Rückmeldung über die durchgeführten Arbeiten zukommen zu lassen.
Der Kunde ist an die Vorgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gebunden. Für die frist- gerechte Durchführung der Arbeiten ist der Haus- besitzer verantwortlich.
Bisher habe ich als Bezirksschornstein-fegermeister dies eigenständig übernommen und kann dies auch gerne weiterhin für Sie erledigen.
Wer in Bremen Schornsteinfegerarbeiten ausführen darf ist nach strengen gesetzlichen Vorgaben geregelt und an viele Auflagen gebunden. Sie bestellen sich nach Maßgabe des Feuerstättenbescheides einen von Ihnen gewählten Schornsteinfeger zur Verrichtung der Arbeiten ins Haus und melden die Durchführung der Arbeiten unter Bekanntgabe des Betriebes dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Sollten Termine versäumt werden, wird Ihnen vom zuständigen Stadtamt die Androhung einer Ersatz- vornahme zugestellt.
Um dieses programmierte Durcheinander zu vermeiden, stehe ich Ihnen gerne, als Ihr vertrauter
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung und werde auch in Zukunft die
notwendigen Arbeiten, sofern Sie dies wünschen, völlig automatisch für Sie erledigen.
Über die klassischen Schornsteinfegerarbeiten hinaus, biete ich als hoch qualifizierter Fachmann meine Dienste an.
Wann immer es um Energieeinsparung, Energieausweise, Feuerstättenreinigung,
Rauchwarnmelder, Schornsteinbau bzw. ‐sanierung oder um brandschutztechnische Fragen geht, sprechen Sie mich an.